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Entziehung des Pflichtteils

Häufig wird von Erblassern nach Möglichkeiten gesucht, das Pflichtteilsrecht zu umgehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch mehrfach festgestellt, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder an der Erbschaft trotz der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss des BVerfG vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03).

Pflichtteilsansprüche sind durch den Erblasser deshalb nur schwer auszuschließen. §§ 2333 bis 2335 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen. Dies kommt jedoch nur in sehr extremen Ausnahmesituationen in Betracht.

Wie eng diese Vorschriften von den Gerichten gesehen werden, zeigt folgender Fall: § 2333 Nr. 5 bestimmt, dass der Entzug des Pflichtteils möglich ist, wenn der Abkömmling einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erblassers führt. Enterbt ein Mann zwei seiner drei Söhne, weil die beiden wegen Mordes an zwei Polizisten zu Haftstrafen verurteilt worden sind, so haben diese trotzdem einen Pflichtteilsanspruch. "Ein einziges Verbrechen kann kein Lebenswandel sein", urteilte das Landgericht Paderborn (Urteil vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 3 O 140/03).

Für einen wirksamen Pflichtteilsentzug muss im Testament "mit einer gewissen Konkretisierung" angegeben sein, auf welche Verfehlungen die Entziehung gestützt wird. Es reicht nicht aus, allgemein festzustellen, dass der Pflichtteil wegen des "Lebenswandels" und "psychischer Qualen", die dem Erblasser zugefügt wurden, entzogen wird (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 15/01).

Der Erblasser kann auch nicht zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an die von ihm zum Erben eingesetzten Personen verschenken oder in Stiftungen einbringen, um dem Pflichtteil zu verringern. In solchen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte gegen diese Personen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert der Schenkungen wird dem Nachlass hinzugerechnet und aus dem so erhöhten Nachlass der Pflichtteil berechnet (§ 2325 BGB). Berücksichtigung finden jedoch nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers (§ 2325 Absatz 3 BGB). Allerdings soll bei Schenkungen an den Ehegatten keine zeitliche Grenze bestehen.

Rechtstipp: Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch dadurch ausschließen, dass er dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten Zuwendungen macht und bestimmt, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 BGB). Allerdings muss diese Bestimmung bereits bei Zuwendung erklärt werden.

Rechtstipp: Mögliche Erben können bereits zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Entziehung des Pflichtteils rechtmäßig ist oder nicht. Die Erben haben insoweit auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, denn nur so können sie bezüglich der Erbschaft "planen" (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2004, Aktenzeichen: IV ZR 123/03).

Die derzeit geplante Erbrechtsreform beinhalte eine Veränderung der Pflichtteilsentziehungsgründe.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen.
Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede, für die es keinen sachlichen Grund gibt.
Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, beispielsweise auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels " soll entfallen. Er hat sich als zu unbestimmt erwiesen und rechtfertigt nur die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber die des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, wenn es dem Erblassers unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.


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