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Besondere Vermächtnisse

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind besondere Arten von Vermächtnissen geregelt. Sie geben dem Erblasser bei richtiger Anwendung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten:

Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Erben zusätzlich zum Erbteil noch einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwendet, der außerhalb des Erbteils liegt. Der so bedachte Erbe hat einen großen Vorteil: Ist der Nachlass überschuldet, kann er die Erbschaft ausschlagen und das Vermächtnis annehmen. Er ist geschützt für den Fall, dass die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis unwirksam sind, da die Unwirksamkeit des einen die Wirksamkeit des anderen unberührt lässt (§ 2085 BGB). Der Vermächtnisnehmer ist Nachlassgläubiger und richtet seinen Anspruch gegen den ungeteilten Nachlass. Das Vermächtnis wird also nicht auf seinen Nachlassanteil angerechnet. Darin besteht auch der Untershied zur Teilungsanordnung: Während die Teilungsanordnung seitens des Erblassers den Erbteil konkretisiert, wird das Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil gewährt.

Mit dem Alternativvermächtnis kann der Erblasser den Bedachten durch eine andere Person (z. B. Testamentsvollstrecker) bestimmen lassen. Dies geht aber nur, wenn er in der Verfügung bereits eine überschaubare Gruppe benennt, aus der die betreffende Person auszuwählen ist. Fehlt die Bestimmbarkeit, liegt lediglich eine Auflage im Sinne von § 2193 BGB vor.

Das Wahlvermächtnis bestimmt, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen, aus denen er wählen kann, nur einen erhalten soll. Auch hier kann die Bestimmung einem Dritten überlassen werden.

Beim Gattungsvermächtnis ist die Sache nur der Gattung nach (z. B. 20 Sack Reis) bestimmt, beim gemeinschaftlichen Vermächtnis ist mehreren gemeinsam eine Sache zugewandt.

Durch das Beschaffungsvermächtnis wird der Erbe verpflichtet, einen Gegenstand, der nicht (mehr) zur Erbschaft gehört, dem Vermächtnisnehmer zu beschaffen (z. B. Kauf einer bestimmten Sache)

Um ein Ersatzvermächtnis handelt es sich, wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt oder erwerben kann. Es gelten dann die Regeln für den Ersatzerben aus §§ 2097 bis 2099 BGB (siehe Abschnitt "Ersatzerbe").

Das Nachvermächtnis gibt - wie die Nacherbschaft - die Möglichkeit, über einen Nachlassgegenstand über einen längeren Zeitraum hinweg zu verfügen und den Vermächtnisgegenstand zunächst dem einen Bedachten und dann einem anderen zuzuwenden. Das Nachvermächtnis wird durch einen Zeitpunkt oder ein Ereignis bestimmt. Anders als die Nacherbschaft unterliegt es aber keinen Beschränkungen (§ 2191 BGB). Der Nachbedachte kommt daher lediglich in den Genuss des Schutzes durch § 2179 BGB.

Rechtstipp: Häufig wird ein Wohnungsrechtsvermächtnis auf Einräumung eines Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) für den Ehegatten oder Lebenspartner testiert. Für ein solche Rechtsposition gelten dann die Kündigungs- und Mietpreisvorschriften nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.1998, Aktenzeichen: V ZR 29/98).


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