Zur Berechnung des Pflichtteils muss zunächst die gesetzliche Erbquote festgestellt werden. Einzelheiten dazu enthält der Ratgeber "Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht". Bei der Berechnung zählen hier auch Personen mit, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben werden (§ 2310 Satz 1 BGB), nicht aber, wer wegen Erbverzichts nicht Erbe wird.
Der Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet. Um die Höhe des Pflichtteils als Geldbetrag zu bestimmen, muss die so ermittelte Pflichtteilsquote mit dem Nachlasswert multipliziert werden.
Der Nachlasswert wird für den Zeitpunkt des Erbfalls durch Abzug der Passiva von den Aktiva ermittelt. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Vom Vermögen des Erblassers sind dessen Schulden und die Erbfallschulden
abzuziehen.
Hierzu zählen unter anderem:
Für die Höhe des Pflichtteils kommt es allein auf den Vermögenswert zum Todeszeitpunkt an. Übernimmt eine Alleinerbin vom Erblasser einen Gewinnsparvertrag und kauft sich darauf ein Los, das einen Gewinn bringt, so braucht sie daran die Pflichtteilsberechtigten nicht zu beteiligen, weil es auf das Vermögen am Todestag ankommt, das Los aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft war; der Gewinnsparvertrag selbst hatte noch keinen "Wert" (Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 20.05.1998, Aktenzeichen: 1 C 26/98).
Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe mit einer Teilungsanordnung,
Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann es passieren, dass sein
Erbteil dadurch kleiner ausfällt als der ihm zustehende Pflichtteil. Dann
gelten diese Beschränkungen gemäß § 2306 Absatz 1 BGB als nicht
angeordnet, damit der Pflichtteilsberechtigte sein volles Pflichtteil
bekommt.
Wenn der Erbteil größer ist als der gesetzliche Pflichtteil und eine solche
Beschwerung besteht, besteht eine Wahlrecht für den Pflichtteilsberechtigten:
Er kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen nur den Pflichtteil
beanspruchen (§ 2306 Absatz 1 Satz 2) oder die Erbschaft
so wie sie ist annehmen.
Der Vermächtnisnehmer kann dagegen in jedem Fall ausschlagen und den Pflichtteil
beanspruchen (§ 2307 BGB).
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich Zuwendungen des Erblassers vor dessen Tod auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn das der Erblasser so bestimmt hat.
Die Anrechnung von Ausstattung an pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Erblassers bestimmt sich nach § 2315 BGB. Ausstattung kann sein die Zuwendung von Geldmitteln seitens des Erblassers zur Gründung eines Betriebes des Abkömmlings oder auch Zuschüsse zur Ausbildung (§ 2050 Absätze 1 und 2 BGB). Diese Zuwendungen sind zunächst fiktiv zum Nachlass hinzuzurechnen und dann bei der Pflichtteilsberechnung wieder abzuziehen.
Zu beachten ist auch, wenn der Abkömmling den Erblasser gepflegt hat, auch dies kann den Pflichtteil wertmäßig erhöhen § 2057a BGB.
Im Zuge der derzeit geplanten Erbrechtsreform soll eine bessere Honorierung
von Pflegeleistungen beim Erbausgleich erfolgen. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten
gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung,
geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche
gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen
den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche
Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig
davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen
verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen
Pflegeversicherung orientieren.
Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen
Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt,
ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro.
Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben
die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig soll die Schwester
einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen können. Von dem
Nachlass soll zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und
der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 Euro - 20.000 Euro
= 80.000 Euro) werden. Von den verbleibenden 80.000 Euro würden
dann beide die Hälfte erhalten. Im Ergebnis erhält die Schwester also
60.000 Euro.