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Verbrauchsgüterkauf

Was Verbrauchsgüterkauf ist, wird in § 474 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Die Vorschriften der Paragrafen 474 bis 479 BGB finden dort - und nur dort Anwendung, wo ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Wer Verbraucher ist, sagt § 13 BGB: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."

Der Unternehmer wird in § 14 Absatz 1 BGB definiert: " Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

Demnach gelten diese Vorschriften nicht für Rechtsgeschäfte von Unternehmern untereinander, auch nicht von Verbrauchern untereinander und für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern als Käufern.


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