Unabhängig vom Rücktritt und Minderung hat der Käufer bei einem Mangel an der Sache oder bei Nichterfüllung (Nichtlieferung) einen Schadensersatzanspruch. Der Anspruch kann allein oder neben Rücktritt beziehungsweise Minderung geltend machen.
So kann der Käufer beispielsweise den Kaufpreis zurückverlangen und weitergehenden Schaden geltend machen, insbesondere sich auch frustrierte Aufwendungen (siehe dazu Ratgeber "Verbraucherrecht Teil 1") ersetzen lassen.