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Rücktritt

Beim Rücktritt gibt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und erhält dafür den gezahlten Kaufpreis wieder.

Ein Recht auf Rücktritt hat der Käufer grundsätzlich jedoch erst nachdem er dem Verkäufer die Gelegenheit geben hat, nachzuerfüllen (siehe vorheriger Abschnitt). Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen und seinerseits die mangelhafte Sache zurückgeben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.

Die gesamten Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages trägt der Händler. Handelt es sich bei der fehlerhaften Ware beispielsweise um sperrige Möbel oder muss teures Rücksendeporto bezahlt werden, dann muss der Händler die Ware entweder auf eigene Kosten beim Käufer abholen oder - falls dieser die Ware selbst zurückschickt - die Portokosten ersetzen.

Bei Alltagsgeschäften (z. B. Kauf einer CD im Ladengeschäft) vollzieht sich der Rücktritt jedoch in der Regel dadurch, dass der Kunde die Ware wieder in das Ladengeschäft zurückbringt und dort der Kaufpreis wieder ausbezahlt wird.

Rechtstipp: Bietet Ihnen der Verkäufer lediglich einen Einkaufsgutschein an, anstatt den Kaufpreis auszubezahlen, müssen Sie sich nicht darauf einlassen. Das Gesetz gibt Ihnen hier das Recht, im Falle des Fehlschlagens oder Verweigerns der Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten.

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Minderung

Die Alternative zum Rücktritt ist für den Kunden die Kaufpreisminderung gemäß § 441 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Statt die Ware zurückzugeben (siehe vorheriger Abschnitt) hat der Käufer nach eigener Wahl die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu behalten und dafür den Kaufpreis herabzusetzen. Bei kleineren Fehlern, beispielsweise einem kleinen Fleck auf der Couchgarnitur, kann sich dieser Weg lohnen.

In welcher Höhe sich die Kaufpreisminderung bewegt regelt § 441 Absatz 2 Satz 1 BGB. Danach ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden habe würde. Soweit erforderlich kann die Minderung auch durch Schätzung ermittelt werden. In der Praxis ist dies in der Regel Verhandlungssache. Zur Orientierung können eventuelle Reparaturkosten herangezogen werden - eine konkrete Bezifferung der Wertminderung, die beispielsweise durch einem Fleck auf der Couchgarnitur eingetreten ist, ist in der Praxis jedoch nur schwer möglich.

Kann eine Einigung hinsichtlich der Höhe der Kaufpreisminderung nicht erzielt werden, muss in den Fällen, in denen es sinnvoll und möglich ist (z. B. bei Neufahrzeugen) notfalls ein Sachverständiger die Wertminderung beziffern. Auch unerhebliche Mängel berechtigen zu einer Minderung (§ 441 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Rechtliche Voraussetzung für die Minderung ist - wie beim Rücktritt - dass dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wurde, nachzuerfüllen und dies fehlgeschlagen ist, der Mangel also nicht behoben werden konnte oder keine Ersatzlieferung möglich war. Im täglichen Leben ist das etwa dann der Fall, wenn dem gekauften Schrank ein Knauf fehlt und der Verkäufer Ihnen keinen anderen Schrank dafür geben und auch keinen Knauf anschrauben kann.

Eine Fristsetzung ist - wie beim Rücktritt - entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.


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