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Nacherfüllung

Der Kunde kann bei Mangelhaftigkeit zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Dabei hat er grundsätzlich selbst die Wahl, ob er

wünscht.

Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ein erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung ist allerdings für sich allein nicht unverhältnismäßig, wenn für den Käufer ein objektiv berechtigtes Interesse an einer mangelfreier Vertragsleistung besteht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2005, Aktenzeichen: VII ZR 64/04).

Alle zur Nacherfüllung nötigen Kosten (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) fallen dem Verkäufer zur Last. In der Regel sollte die Nachbesserung beim ersten Mal gelingen, zwei Nachbesserungsversuche dürften im Regelfall zumutbar sein. Auch beim Auftreten verschiedener Fehler muss der Käufer nicht etwa für die Behebung eines jeden Fehlers die mehrfache Nachbesserung dulden, mehr als drei Nachbesserungsversuche sind in jedem Fall unzumutbar.

Tritt nach den durchgeführten Nachbesserungsversuchen wiederum ein Mangel auf, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den anderen Sachmängelrechten, außer, die Nacherfüllung macht keinen Sinn, wie bei Verweigerung durch den Verkäufer, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung.

Wichtig! Der Käufer muss immer erst den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern und ihm eine entsprechende Frist setzen. Repariert der Käufer selbst oder lässt er anderweitig (hier: in einer anderen Vertragswerkstatt des Herstellers) reparieren, hat er keinen Kostenersatzanspruch gegen den Verkäufer (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 100/04).


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