Ist die gekaufte Sache nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, weicht also die Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab, liegt ein Sachmangel vor. Dies gilt auch, wenn die Sache vom Verkäufer oder seinem Gehilfen mangelhaft montiert wurde.
In diesem Fall stehen dem Verbraucher verschiedene Rechte zu.
In Betracht kommen:
Rechtstipp: Alle vor Mitteilung eines Mangels der Kaufsache getroffenen Vereinbarungen über die Sachmängelhaftung des Verkäufers sind unwirksam, soweit die Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers vom Gesetz abweicht (§ 475 Absatz 1 BGB). In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem Unternehmer (z. B. Autohändler). Der früher mögliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich (siehe Abschnitt "Verjährung").
Über die einzelnen Gewährleistungsrechte und wann und wie sie geltend gemacht werden können, informieren die nachfolgenden Abschnitte.