Wie bereits im vorherigen Abschnitt erwähnt, besteht eine Garantie für den Eintritt von Mängeln während der Garantiezeit nur, wenn dies die Parteien vereinbaren. Die gesetzliche Sachmängelhaftung erfasst dagegen nur Fehler, die bei Übergabe bereits vorhanden waren.
In der Praxis wird für eine Garantievereinbarung kein Vertrag unterzeichnet. Der Garantievertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Hersteller der ausgelieferten Ware ein Garantieheft beilegt und der Kunde durch Annahme des Garantieheftes sein Einverständnis mit dem Abschluss eines Garantievertrages signalisiert.
Eine Garantie kann dem Kunden das Recht auf kostenlose Reparatur innerhalb der Garantiezeit geben, beinhaltet aber normalerweise kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung. Darüber hinaus enthalten die meisten Garantieverträge Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfangs und beschränken die Leistungspflicht des Herstellers - zum Beispiel auf die Reparatur nur bestimmter Bauteile. Es ist auch möglich, dass der Hersteller an die Garantieleistung bestimmte Voraussetzungen knüpft - beispielsweise die regelmäßige Wartung und Pflege des Neuwagens durch eine Vertragswerkstatt des Herstellers. Die gesetzliche Sachmängelhaftung ist also im Verhältnis zur Garantie das weitergehende Recht, besteht jedoch - im Unterschied - nur für bereits vorhandene Fehler (siehe Abschnitt "Gewährleistungsrechte").
Das Verbrauchsgüterkaufrecht enthält für Garantien in § 477 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Sonderbestimmungen: Eine Garantieerklärung
muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf
die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, sowie darauf, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müssen Sie
den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben aufführen, die für
die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer
und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und
Anschrift des Garantiegebers. Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm
die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
Wird eine der vorstehenden Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt die Garantieverpflichtung
trotzdem bestehen.