Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) drei Jahre. Die Regelverjährung beginnt aber nicht allein mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Der Gläubiger muss auch von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben (§ 199 Absatz 1 BGB). Dem steht der Fall gleich, dass der Gläubiger infolge grober Fahrlässigkeit diese Umstände oder den Schuldner nicht kennt.
Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist ergeben sich für das Kauf- und Werkvertragsrecht: Sachmängelrechte verjähren in diesen Bereichen bereits in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Absatz 2 BGB) beziehungsweise der Abnahme beim Werkvertrag (§ 634a Absatz 2 BGB).
Mängel an Bauwerken können fünf Jahre lang geltend gemacht werden. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte und andere vollstreckbare Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Auch hier laufen die Verjährungsfristen unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers.
Bestimmte Ereignisse bewirken, dass die Verjährungsfrist neu, also von vorne zu laufen beginnen. Dazu gehören Anerkenntnis- und Vollstreckungshandlungen. Alle anderen Ereignisse, die den Ablauf der Verjährung anhalten, stellen Hemmungstatbestände dar und sind in den §§ 203 bis 208 BGB geregelt. Die Zeit der Hemmung wird aus der Verjährungsfrist herausgerechnet (§ 209 BGB).
Rechtstipp: Beispielsweise wird die Verjährung bereits durch ernsthafte Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, soweit nicht sofort erkennbar eine Verhandlung durch die Gegenseite abgelehnt wurde. Die Hemmung endet dann durch die Weigerung einer Seite, die Verhandlungen fortzuführen (§ 203 Satz 1 BGB).