Die Verbraucherschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten - wie sollte es auch anders sein - grundsätzlich nur für Verbraucher. Nur vereinzelt werden sie auch auf andere Gruppen erweitert.
Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verbraucher ist also, wer nicht als Unternehmer handelt.
Juristische Personen sind nie Verbraucher, jedoch können Selbstständige und Gewerbetreibende dazu gehören. Dabei reicht für die Unternehmereigenschaft auch schon jede nebenberufliche selbstständige Tätigkeit aus. Für die Zuordnung kommt es auf die Zweckbestimmung des Handelns an. Es muss dabei ein privater Zweck im Vordergrund stehen (Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge, private Versicherungen). Entscheidend für den Zweck ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts.