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Unzulässige Klauseln

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält strenge und detaillierte Vorschriften darüber, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden dürfen und welche Bestimmungen dagegen unzulässig und damit unwirksam sind.

Wird der Kunde entgegen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Bestimmung in den AGB unangemessen benachteiligt, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle der §§ 307 und 309 BGB nicht stand. Dasselbe gilt, wenn eine Klausel unklar formuliert oder für den juristischen Laien unverständlich ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Absatz 2 BGB), der Kunde ist hier also im Vorteil.

Folgende (trotzdem häufig verwendete) Vertragsbedingungen sind nach § 309 BGB regelmäßig unzulässig:

Das neue Verbrauchsgüterkaufrecht in den §§ 474 bis 479 BGB erlaubt zudem weitestgehend kaum noch Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers. So kann die Frist für die Sachmängelhaftung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden; ein vollständiger Haftungsausschluss bei gebrauchten Sachen ist nicht mehr möglich.

Ist eine Klausel unwirksam findet keine "geltungserhaltende Reduktion" statt. Das bedeutet, dass die Klausel im Ganzen als unwirksam angesehen wird. Dies gilt auch für die Teile der Klausel die - für sich allein betrachtet - wirksam wären. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass der Verwender risikolos unwirksame Regelungen in seine Verträge einbringt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das allgemeine Vertragsrecht des BGB.

Rechtstipp: Da das AGB-Recht jedoch eine sehr komplexe Materie ist, sollten Sie - falls Ihnen das Klauselwerk fragwürdig erscheint - vom Vertragsschluss Abstand nehmen. Denn ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, hilft zur Klärung der Frage, inwieweit einzelne Vertragsklauseln wirksam oder unwirksam sind, nur anwaltliche Unterstützung.


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