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Unverbindliche Liefertermine

Enthält der Bestellschein keine Angaben zur Lieferzeit, nur einen "ca.-Termin" oder nur eine ungefähre Terminangabe, wie z. B. "Frühjahr 2005", "Lieferung ca. 38. Kalenderwoche", dann sind Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung des Liefertermins erst durchsetzbar, wenn der Erwerber den Lieferanten in Verzug gesetzt hat. Hier hilft nur, den Liefertermin abzuwarten und den Lieferanten per Mahnung, das heißt unter Fristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung (aus Beweisgründen mit Einschreiben/Rückschein oder per Telefax unter Aufbewahrung des Sendeberichts) zur Lieferung aufzufordern. Erst, wenn auf diese Mahnung hin nicht geliefert wird, gerät der Lieferant in Verzug.

Bei Verzug kann der Erwerber einen durch die verzögerte Lieferung entstandenen Verzugsschaden geltend machen. Dazu gehören beispielsweise auch die Anwaltskosten, wenn ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung dieser Ansprüche beauftragt wird. Zudem kann er vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).


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