Schadensersatz- und Rücktrittsrechte schließen sich seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr aus.
Liefert der Händler nicht fristgerecht, muss der Kunde ihm - soweit es sich nicht um einen verbindlichen Liefertermin handelte - eine Nachfrist setzen. Hält der Händler dann diese Nachlieferfrist nicht ein, kann er vom Vertrag zurücktreten ohne dabei einen weitergehenden Schadensersatzanspruch zu verlieren (§ 325 Bürgerliches Gesetzbuch).
Rechtstipp: Welche Nachfrist "angemessen" ist, hängt vom Einzelfall und den besonderen Umständen ab. Als "angemessen" wurde bisher von den Gerichten in der Regel eine Nachfrist von zwei Wochen angesehenen. Dies gilt auch weiter. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Nachfrist wesentlich kürzer sein darf als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist. Haben Sie beispielsweise ausdrücklich Wert auf eine kurze Lieferzeit von vier Wochen gelegt, dürfte eine Nachfrist von zwei Wochen bereits zu lang sein.