Im Gegensatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die das Gesetz nur als solche bezeichnet, wenn es sich um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt" handelt, unterliegen Individualvereinbarungen nicht der für AGB geltenden strengen Inhaltskontrolle. Handeln die Vertragsparteien also den Vertragsinhalt einzeln aus, sind diese Vereinbarungen in der Regel auch dann rechtlich unbedenklich, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und den Verbraucher benachteiligen.
Das Verbrauchsgüterkaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jedoch in wesentlichen Teilen auch nicht durch Individualvereinbarungen umgangen werden können. Dazu gehören die Vorschriften:
Festzuhalten bleibt damit, dass die Vorschriften des Kaufrechts zur Sachmängelhaftung eigentlich nicht umgangen werden können.
Detailliert auf den Verbrauchsgüterkauf geht Teil 2 dieses Ratgebers ein.