Wer kennt die sie nicht, die Werbebriefe, die in großen Lettern mitteilen: "Herzlichen Glückwunsch. Sie haben gewonnen". Das Gesetz bestimmt in § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Ein Unternehmer, der durch Zusendung einer Mitteilung an einen Verbraucher den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, muss den Preis auch leisten.
Die Gewinnzusage ist verbindlich, wenn sie bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken muss, dass er einen bereits gewonnenen Preis erhalten wird. Der Verbraucher erlangt den Anspruch auf den Preis ohne weiteres mit Zugang der Zusage.
Rechtstipp: Notfalls kann der Gewinn klageweise geltend gemacht werden. Ihre rechtliche Durchsetzung ist meist jedoch dadurch erschwert, dass sie von "Briefkastenfirmen" im Ausland versendet werden und der tatsächliche Absender nur unter großem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtert. Für Klagen aus Gewinnzusagen, die nicht zu Warenbestellung geführt hat, ist internationaler Gerichtsstand des Vertrags (Art. 3 Absatz 1, 5 Nr 1a EuGVVO in Verbindung mit Art. 34 EGBGB) eröffnet. Erfüllungsort bei Gewinnzusagen ist Wohnsitz des Verbrauchers (Urteil des BGH vom 01.12.2005, Aktenzeichen: III ZR 191/03). Das bedeutet, die Gewinnzusage muss nicht im Ausland eingeklagt, es kann vor das für den Wohnsitz des "Gewinners" zuständigen Gericht gezogen werden.