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Frustrierte Aufwendungen

Frustrierte Aufwendungen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf die korrekte Durchführung eines Vertrages getätigt, aber bei dessen Scheitern sinnlos werden. Wurde beispielsweise bei einem Partyservice Essen bestellt, der aber nicht liefert, sind die trotzdem angefallenen Kosten für Raummiete und Blumendekor frustrierte Aufwendungen.

In § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt: "Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden".


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