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Entbehrliche Fristsetzung

Eine Fristsetzung ist nicht nur entbehrlich, wenn eine verbindlich eine genaue Leistungszeit für die Lieferung bestimmt war.

Der Vertragspartner kommt auch dann ohne Nachfrist in Verzug, wenn sie keinen Sinn macht. Das ist der Fall, wenn er die Leistung endgültig verweigert hat.

Daneben bedarf es keiner Nachfristsetzung, wenn der Vertragspartner nicht oder nicht mehr in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, beispielsweise wenn der als unfallfrei gekaufte Gebrauchtwagen vor Übergabe einen Unfall hat. Damit ist ein Vertrag über ein bestimmtes Fahrzeug geschlossen worden, das nun so, wie vereinbart, nicht mehr geliefert werden kann. Eine Nachlieferung wäre in diesen Fällen sinnlos. Daher kann in solchen Fällen gleich Schadensersatz verlangt (§§ 283 Satz 1, 280 Absatz 1 BGB) oder vom Vertrag zurückgetreten werden (§§ 326 Absatz 1 Satz 1, 323 BGB).


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