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Einbeziehung von AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners werden nicht ohne weiteres stets Vertragsbestandteil.
Das Kleingedruckte wird vielmehr nur wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Verwender bei Vertragsschluss:

Außerdem muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich der Kunde die enthaltenen Bestimmungen entgegenhalten lassen.

Hängen also die AGB beispielsweise in der hintersten Ecke eines Ladengeschäfts aus, entfalten sie keine Wirkung - der Kunde muss die AGB seines Geschäftspartners nicht suchen, sondern von diesem sozusagen mit der Nase darauf gestoßen werden! Gleiches gilt übrigens für den Kauf im Internet - die AGB müssen entsprechend auffällig positioniert und idealerweise noch vom Käufer zwingend angeklickt werden, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden.


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