Fehlt es einer gekauften Sache an der vereinbarten Beschaffenheit (Mangel), muss der Verkäufer dafür haften. Dem Käufer steht ein Schadensersatzanspruch zu (neben dem Recht auf Nacherfüllung, Wandelung oder Minderung).
Fehlen Vereinbarungen über die Beschaffenheit, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Vertragszweck an.
Der Verkäufer haftet nach § 434 Absatz 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dafür, dass die Sache die (konkreten) Eigenschaften aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung angepriesen hat. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer aufgrund der Werbeaussagen bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf. Reißerische Anpreisungen allgemeiner Art reichen nicht aus.