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Stufe 3: Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden.
Sodann bestellt das Gericht einen so genannten Treuhänder. Der Treuhänder ist eine neutrale Person, welche auch vom Schuldner vorgeschlagen werden kann.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen auf den Treuhänder über.
Hierzu zählen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung pfändbare Forderungen sowie das Vermögen, das der Schuldner während des laufenden Verfahrens erlangt, beispielsweise Zahlungen von Schuldnern sowie der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens.

Da die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen bereits in Stufe 2 geklärt worden sind, kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden (§ 312 Absatz 2 Insolvenzordnung, InsO).

Das Vermögen des Schuldners wird an die Gläubiger entsprechend dem Rang ihrer Forderungen verteilt.

Nach der Vermögensverteilung wird in einem Schlusstermin, in welchem Treuhänder und Gläubiger zu hören sind (§ 289 Absatz 1 Satz 1 InsO), beschlossen, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, soweit er seinen Obliegenheiten in der so genannten Wohlverhaltensperiode nachkommt und keine Gründe für eine Versagung gegeben sind, welche auf Antrag eines Gläubigers zu prüfen sind.


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