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Schuldenerlass

Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Insolvenzgericht die bestehenden Schulden durch Beschluss, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Er wird somit von allen Forderungen befreit, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden haben (§ 301 InsO). Ausgenommen sind lediglich Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, soweit diese zur Tabelle angemeldet wurden und Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder (§ 302 InsO).

Der Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist zwingend, selbst dann, wenn mangels Forderungsanmeldung, weil der Gläubiger dies vergessen hat, kein Insolvenzgläubiger vorhanden ist.


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