Ein Ausschlussgrund für die Restschuldbefreiung liegt vor, wenn:
der Schuldner wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt
worden ist (§ 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO), es sei denn die Verurteilung
ist so lange her, dass sie schon wieder aus dem Bundeszentralregister
gelöscht wurde
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzverfahren
oder seither falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht hat, um Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen
Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
(§ 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt
worden ist (§ 290 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
der Schuldner im Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat (§
290 Absatz 1 Nr. 4 InsO)
der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290
Absatz 1 Nr. 5 InsO).
So wurde einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, der erst einen
Monat nach Beantragung des Erbscheins den Treuhänder informiert
hatte (AG Göttingen 74IK36/03).
der Schuldner bei Anfertigung der Verzeichnisse über Gläubiger,
gegen ihn gerichtete Forderungen, Vermögen und Einkommen vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO)
Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter diese Angaben mit Wissen und Billigung
des Schuldners gemacht hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2003,
Aktenzeichen: IX ZB 37/03).
Es kommt ebenfalls nicht darauf an, dass durch die falschen oder unvollständigen
Angaben die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt
wurde (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2004, Aktenzeichen:
IX ZB 174/03).
Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht
zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand
erfüllt ist. Die Amtsermittlungspflicht setzt ein, wenn ein Gläubiger
einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Liegen keine Versagungsgründe vor, hat es der Schuldner grundsätzlich
selbst in der Hand, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu schaffen, wenn
er in der so genannten Wohlverhaltensperiode seine Verpflichtungen erfüllt.
Um dem Schuldner einen Anreiz zu schaffen, in der sechsjährigen
Wohlverhaltensperiode den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sieht
die Insolvenzordnung einen steigenden Selbstbehalt des Schuldners vor.
Das heißt, je länger er mitarbeitet, desto mehr darf er von
seinem pfändbaren Gehalt für sich behalten. Im fünften
Jahr der Wohlverhaltensperiode sind das immerhin 10 Prozent des pfändbaren
Teils seiner Bezüge, im sechsten 15 Prozent (§ 292 Absatz 1
Satz 4 InsO).
Tut der Schuldner jedoch nicht alles, um in diesen sechs Jahren seine
Mitwirkungspflichten zu erfüllen, hat der Gläubiger weitere
Chancen die Restschuldbefreiung zu verhindern.
Auf Antrag eines Gläubigers ist die Restschuldbefreiung auch dann
zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung:
keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine
solche nicht bemüht und eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§
295 Absatz 1 Nr. 1 InsO)
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht erwirbt, nicht zur Hälfte des Wertes
an den Treuhänder herausgibt (§ 295 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
einen Wechsel des Wohnsitzes nicht anzeigt
von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge oder Vermögen
verheimlicht
Gericht und Treuhänder auf Verlangen keine Auskunft über
Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um einen Job sowie
über seine Bezüge und sein Vermögen erteilt (§ 295
Absatz 1 Nr. 3)
einem Gläubiger einen Sondervorteil verschafft und Zahlungen
an einen Gläubiger anstatt an den Treuhänder vornimmt (§
295 Abs. 1 Nr. 4 InsO)