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Ausschlussgründe

Ein Ausschlussgrund für die Restschuldbefreiung liegt vor, wenn:

Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist. Die Amtsermittlungspflicht setzt ein, wenn ein Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Liegen keine Versagungsgründe vor, hat es der Schuldner grundsätzlich selbst in der Hand, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu schaffen, wenn er in der so genannten Wohlverhaltensperiode seine Verpflichtungen erfüllt.

Um dem Schuldner einen Anreiz zu schaffen, in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sieht die Insolvenzordnung einen steigenden Selbstbehalt des Schuldners vor. Das heißt, je länger er mitarbeitet, desto mehr darf er von seinem pfändbaren Gehalt für sich behalten. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode sind das immerhin 10 Prozent des pfändbaren Teils seiner Bezüge, im sechsten 15 Prozent (§ 292 Absatz 1 Satz 4 InsO).

Tut der Schuldner jedoch nicht alles, um in diesen sechs Jahren seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, hat der Gläubiger weitere Chancen die Restschuldbefreiung zu verhindern.

Auf Antrag eines Gläubigers ist die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung:


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