Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren.
Der Schuldner hat hierbei keine Wahlmöglichkeit.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für:
Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen auch Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger.
Alle anderen Schuldner müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen (siehe Ratgeber Regelinsolvenzverfahren).
Eine Bedingung ist aber in jedem Fall zu erfüllen: Die Insolvenz muss nach dem 1. Januar 1999 angemeldet worden sein.