Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde nicht nur 2003, sondern auch schon einmal zum 1. Juli 2002 reformiert. Der Kern dieser Reform bestand in der Einführung eines Anspruchs des Urhebers auf eine "angemessene Vergütung" (§ 32 Absatz 1 UrhG).
Die Struktur des gesetzlich normierten Vergütungsanspruches baut sich wie folgt auf:
Rechtstipp: Der Ergänzungsanspruch verjährt in drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Urheber von der Unangemessenheit der zunächst vereinbarten Vergütung Kenntnis erlangt, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren.
Was genau nun "angemessen" ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Gesetzgeber gibt hierzu jedoch eine Legaldefinition: "Die Vergütung muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprechen, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist."
Während sich der Ergänzungsanspruch des § 32 UrhG ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht, gibt der - ebenfalls 2002 eingeführte § 32a UrhG - dem Urheber einen weiteren Korrekturanspruch, über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus. Entwickelt sich beispielsweise nach Abschluss eines Nutzungsvertrages ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der ehemals vereinbarten Vergütung, so steht dem Urheber nunmehr auch in einem solchen Fall ein Korrekturanspruch zu. Zu dieser Regelung gibt es inzwischen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg bezüglich eines Firmenlogos: Spielt ein urheberrechtlich geschütztes Firmenlogo für den unternehmerischen Erfolg und die Gewinnentwicklung nur eine untergeordnete Rolle, dann besteht auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung (Urteil des OLG Naumburg vom 07.05.2005, Aktenzeichen: 10 U 7/04).
Nach § 36 UrhG können allerdings auch "gemeinsame Vergütungsregeln" vereinbart werden - zwischen Urhebervereinigungen und Werknutzervereinigungen. Solche tarifvertraglichen Regelungen gehen dann vor.
Das Bundesjustizministerium plant im Rahmen seines "zweiten Korbs" der Urheberrechtsnovelle 2003, dass der Urheber im Vertrag mit seinem Verwerter diesem auch künftige Nutzungsarten einräumen kann - solche also, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannt sind. Auch hierfür soll es dann ein Recht auf angemessene Vergütung geben.