Das Urheberrecht ist zwar unter Lebenden nicht übertragbar, wie § 29 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestimmt, aber vererblich (§ 28 UrhG). Der Erbe rückt in die volle Rechtsposition des Erblassers nach.
Rechtstipp: Wenn der künftige Erblasser bestimmte Vorstellungen über die Nutzung oder Nichtnutzung seiner Werke hat, sollte er dies in einem Testament ausdrücklich regeln, um den Erben an seine Vorstellungen zu binden.