Dem Urheberrechtsinhaber oder dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung einer Verletzung seiner Rechte haben.
Das gilt jedoch nur, soweit eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht.
Wiederholungsgefahr wird immer vermutet, wenn schon einmal eine Urheberrechtsverletzung durch den in Anspruch genommenen stattgefunden hat. Nur wenn dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, hat er widerlegt, dass diese Wiederholungsgefahr besteht.
Unterlassungsansprüche werden regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt.
Rechtstipp: Da die Rechtsprechung an die Zulässigkeit des Antrags sehr strenge Anforderungen stellt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anzuraten. Vor der Klageerhebung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, sie ist erkennbar nutzlos oder die Sache ist extrem eilig. Die Kosten der (berechtigten) Abmahnung inklusive der Rechtsanwaltskosten trägt der Verletzende.
Gibt der das Recht Verletzende eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird ein Verfahren wegen Unterlassung entbehrlich.