Urheberrechtsverletzungen können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung steht nach den Paragrafen 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Gewerbsmäßigkeit bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG).
Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung. Deshalb ist regelmäßig ein Strafantrag des Verletzten erforderlich.