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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch besteht bei einer Urheberrechtsverletzung nur dann, wenn der Schädigende die Rechtsverletzung verschuldet hat.

Hier gilt ein strenger Maßstab: Wer Geistesgüter verwerten will, muss sich umfassend über Bestehen und Umfang eines möglichen Urheberrechtsschutzes und über seine Berechtigung zur Verwertung informieren.

Besteht ein Schadensersatzanspruch, so hat der Verletzte eine dreifache Wahlmöglichkeit:
Er kann:

Rechtstipp: Der letztgenannte Fall wird in der Praxis am häufigsten praktiziert, da bei beiden anderen Alternativen die Höhe des Schadens beziehungsweise des Gewinns meist schwer zu beweisen ist.

Die Form der Berechnung des Anspruchs auf eine angemessene Lizenzgebühr, die im Zweifel vom Gericht geschätzt wird (§ 278 Absatz 1 ZPO), hat unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt präzisiert: Im Fall einer Veröffentlichung fremder Fachbeiträge auf der Homepage eines Rechtsanwalts hat es die Vergütungssätze der GEMA für E-Commerce-Websites zugrunde gelegt. Diese wurden wegen der zu erwartenden Aufmerksamkeit der Nutzer sogar verdoppelt. Außerdem wurde eine fiktive Dauer von drei Monaten Nutzung angenommen, so dass bei 17 übernommenen Fachartikeln ein Betrag von 5.100 € angenommen wurde. Dazu kam - wegen der investierten hohen Sachkunde - ein Schmerzensgeld in noch einmal dieser Höhe (Urteil des OLG Frankfurt vom 04.05.2004, Aktenzeichen: 11 U 6/02 und 11 U 11/03).


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