Der Urheberrechtsinhaber oder der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann unter anderem die Beseitigung des Verstoßes verlangen.
Der Anspruch unterliegt neben der Urheberrechtsverletzung keinen weiteren Voraussetzungen.
Gemäß § 98 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Rechtsinhaber Vernichtung der Vervielfältigungsstücke oder deren Aushändigung (gegen eine angemessene Vergütung, die die Herstellungskosten nicht übersteigen darf) durchsetzen.