Urheberrecht Teil 1
Sinn und Zweck
Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes gegen eine unbefugte
wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistungen und gegen
Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Im Gesetz über Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, werden die Interessen der Rechteinhaber,
einen möglichst großen wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Leistungen ziehen
zu können, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten
Zugang zu den Werken ausgeglichen.
Technische Errungenschaften ermöglichen es dem Urheber, seine Rechte
in immer größerem Ausmaß zu verwerten. Die Digitalisierung macht es aber
auch Unberechtigten immer leichter, aus den Leistungen anderer eigenen,
unberechtigten Nutzen zu ziehen. Deshalb ist zuletzt im Jahre 2003 das
Urheberrecht in einigen Punkten aktualisiert worden - durch das Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Derzeit
in Arbeit ist das, was man den sogenannten "zweiten Korb" der Überarbeitung
des Urheberrechts nennt. Stand der Dinge ist ein (zweiter) Referentenentwurf
vom Januar 2006, der unter anderem die umstrittene EU-"Durchsetzungsrichtlinie"
umsetzen soll.
Mit diesem Ratgeber werden Nutzern die rechtlichen Grenzen ihres Handelns
und Urhebern Wege zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte aufgezeigt.
Im ersten Teil wird erklärt, wann und wofür ein Urheberrechtsschutz besteht,
aus welchen Komponenten er besteht und für welche Fälle der er eingeschränkt
ist, wann also eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ohne
Genehmigung des Urhebers zulässig ist.
Im zweiten Teil geht es dann darum, wie Nutzungsrechte übertragen werden
können, welche Rechte Urheber und Nutzungsberechtigte haben und wie sie
diese durchsetzen können.
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