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Zitate

Eine besonders bedeutsame gesetzliche Beschränkung des Urheberschutzes zugunsten der Allgemeinheit folgt aus dem Zitatrecht, das in § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verankert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe in zweckmäßigem Umfang zulässig.

Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, ist weder eine Genehmigung des Urhebers erforderlich, noch wird dem Urheber für die Nutzung eine Vergütung geschuldet:

Auch ein Bildzitat ist unter diesen Voraussetzungen zulässig.

Laut Langericht (LG) München I dürfen Vorlesungsskripte längere Zitate urheberrechtlich geschützter Werke beinhalten. Sie müssen aber dazu dienen, den Stoff anschaulich zu machen. Ganze Werke (hier ging es um Szenen von Karl Valentin) dürften aber nicht als solche Zitate in Internet gestellt werden, wenn nicht technisch sichergestellt ist, dass der Zugang oder das Kopieren beschränkt ist (Urteil des LG München I vom 19.01.2005, Aktenziechen: 21 O 312/05) .

Rechtstipp: Das Einfügen von Links zu anderen Homepages auf der eigenen Website unterliegt übrigens nicht dem Zitatrecht. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss damit rechnen, dass andere Netzteilnehmer "Links" auf diese Präsentation setzen und ist laut Rechtsprechung "grundsätzlich damit einverstanden". Durch das Verlinken erfolgt keine "unlautere Ausbeutung fremder Leistung", weil die Webseiten (und die ihnen zugrunde liegende Auswahl und Anordnung von Daten) keinen Schutz als Datenbankwerke genießen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.06.1999, Aktenzeichen: 20 U 85/98). Im Einzelfall können Links allerdings gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn nicht klar wird, dass es sich um Inhalte von Dritten handelt. Insgesamt sind Links allerdings eher aus haftungsrechtlichen Gründen problematisch (siehe dazu den umfassenden Ratgeber "Rechtsfragen des Homepagebetreibers").


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