Das Urheberrecht gilt nicht schrankenlos. Zugunsten der Allgemeinheit
wird durch die §§ 44a bis 63a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für
bestimmte Fälle eine rechtmäßige Werknutzung auch ohne Zustimmung des
Urhebers ermöglicht. Beispiele sind die Vervielfältigung im Rahmen behördlicher
oder gerichtlichen Verfahren (§ 45 UrhG) sowie der Gebrauch in Schule
und Unterricht (§ 46 UrhG).
Die Schrankenregelungen sind am 3. Juli 2003 durch das "Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" reformiert worden.
Zulässig sind danach beispielsweise:
vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG), die
durch flüchtige und technisch notwendige flüchtige Vervielfältigungen
im Zusammenhang mit der Online-Übertragung entstehen (z. B. durch
Verwendung eines Proxy-Servers mit Standardkonfiguration und das Caching).
Vervielfältigungen für Behinderte, vor allem für Sehbehinderte (§ 45a
UrhG), die allerdings vergütungspflichtig sind. Außerdem muss die Vervielfältigung
erforderlich sein - was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn das
Werk bereits in einer für Blinden wahrnehmbaren Weise erschienen ist.
Nutzung in lokalen Schulnetzen (§ 46 UrhG), nicht aber in der
Erwachsenenbildung, wie z. B. in Volkshochschulen
öffentliches Zugänglichmachen (= Nutzung im Internet nach dem neuen
§ 19a UrhG) von kleinen Werkteilen in Unterricht und Forschung,
soweit es nach dem Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Hintergrund
hat (§ 52a UrhG)
Kopien zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, solange keine
kommerziellen Zwecke verfolgt werden. (§ 53 UrhG) Der Weiterverkauf
von selbstgebrannten Musik-CDs ist deshalb nicht erlaubt (auch nicht
gegen bloße "Aufwandspauschale").
Über weitere wichtige Schranken informieren die nachfolgenden Abschnitte.
Um die Zulässigkeit von Kopien drehen sich ausführlich die Abschnitte
"Kopien" und "Kopierschutz" in diesem Ratgeber.