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Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht gilt nicht schrankenlos. Zugunsten der Allgemeinheit wird durch die §§ 44a bis 63a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für bestimmte Fälle eine rechtmäßige Werknutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers ermöglicht. Beispiele sind die Vervielfältigung im Rahmen behördlicher oder gerichtlichen Verfahren (§ 45 UrhG) sowie der Gebrauch in Schule und Unterricht (§ 46 UrhG).

Die Schrankenregelungen sind am 3. Juli 2003 durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" reformiert worden.
Zulässig sind danach beispielsweise:

Über weitere wichtige Schranken informieren die nachfolgenden Abschnitte.

Um die Zulässigkeit von Kopien drehen sich ausführlich die Abschnitte "Kopien" und "Kopierschutz" in diesem Ratgeber.


Inhaltsverzeichnis


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