Dem Schöpfer des Werkes stehen alle Rechte am Werk zu, wenn der konkrete Gegenstand seine "persönliche geistige Schöpfung" ist. Das bestimmt § 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Schöpfung bedeutet, dass etwas Neues geschaffen sein muss.
Dazu muss das Werk:
Im Zweifel ruft das Gericht im Prozess einen Sachverständigen an, um zu beurteilen, ob die nötige Schöpfungshöhe vorliegt.
Ein Beispiel für die "kleine Münze" des Urheberrechts bietet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Hier ging es um die grafische Darstellung eines roten Weinlaubblattes, die für eine Arzneimittelverpackung verwendet wurde. Das Gericht hat ausgeführt, dass zwar eine Darstellung, die ganz eng an der Natur bleibt, grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Allerdings gewann das Weinblatt im konkreten Beispiel erst durch ein besonderes grafisches Spiel mit Licht und Schatten. Der plastisch dreidimensionale Effekt, die Tiefe, Ästhetik und Dynamik der Darstellung verdanke sich eben dieser Einfügung von Schattenwurf der Symbolkraft des teilweisen Verwelkens des Blattes. Diese Darstellungsmittel gebe die Natur an sich nicht in dieser konkreten Weise vor, was zu einer urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit führt (Beschluss des OLG Hamburg vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 5 W 35/04).
Für komplexe Computerprogramme hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie individuell und deshalb urheberrechtlich geschützt sind. Wer meint, dass nur eine gänzlich banale Programmierleistung vorliegt, muss das darlegen und beweisen (Urteil des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 111/02).
Wer ein geschütztes Werk nicht geschaffen hat, aber ein Werk vorträgt, beispielsweise eine Klaviersonate spielt, ein Theaterstück aufführt oder dabei als Schauspieler mitwirkt, erbringt eine ähnlich geschützte Leistung und erwirbt ein Leistungsschutzrecht (§§ 73 - 83 UrhG).