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Pressespiegel

Ohne Genehmigung des Rechteinhabers zulässig sind unter anderem so genannte Pressespiegel. Das bestimmt § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Sie dürfen aber nach der Rechtsprechung nur betriebs- und behördenintern verbreitet werden. Das gilt auch bei elektronisch übermittelten Pressespiegeln (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2002, Aktenzeichen: I ZR 255/00).

§ 49 UrhG gilt aber nur bezüglich Veröffentlichungen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Ausdrücklich sind Zeitungen genannt. Das Pressespiegelrecht kann aber auch für Zeitschriften gelten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) betont hat (Urteil des BGH vom 27.01.2005; Aktenzeichen: I ZR 119/02): Auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika können demnach "Zeitungen" sein, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter im Wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

Allerdings ist für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eine angemessene Vergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft zu zahlen, es sei denn, es handelt sich nur um Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht.

Das Kammergericht (KG) Berlin hat hierzu entschieden, dass so genannte Ausschnitt-Dienste keine Artikel im Volltext entgeltlich per E-Mail oder Fax verschicken dürfen (Urteil des KG Berlin vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 5 U 98/02).


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