Eine Hauptkomponente des Urheberrechts ist der Schutz von Persönlichkeitsrechten.
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die das ideelle Interesse des Berechtigten am Werk schützen, sind insbesondere:
Diese Rechte können in Arbeits- und Dienstverhältnissen jedoch vertraglich eingeschränkt werden.
Die Falschbenennung des Urhebers kann im Übrigen zu einem Anspruch auf Entschädigung führen - nach § 97 Absatz 2 UrhG (Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.05.2005, Aktenzeichen: 16 S 22/04).