Im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Wirkung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eigentlich auf Deutschland beschränkt ist.
Allerdings sind Urheber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen (EWR) gemäß § 120 Absatz 2 Nr. 2 UrhG in den Schutzbereich des deutschen Urheberrechts einbezogen. Dies ist für die ausübenden Künstler seit der so genannten "Phil-Collins-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannt. Der EuGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes verwehrt ist, den Urheberrechtsschutz davon abhängig zu machen, dass es sich um einen Inländer handelt.
Nicht EU-Ausländer kommen grundsätzlich gemäß § 121 Absatz 1 UrhG nur in den Genuss des Schutzes des deutschen Urheberrechts, wenn das Werk erstmals in Deutschland erschienen ist. Dieses so genannte "Ersterscheinensprinzip" stellt mittlerweile allerdings die Ausnahme dar, da die meisten Ausländer durch Staatsverträge, die eine Inländergleichbehandlung vorsehen, geschützt sind - durch die "Revidierte Berner Übereinkunft" (RBÜ), das "Welturheberrechtsabkommen" (WUA) oder durch das "TRIPS-Abkommen". Gemäß § 121 Absatz 4 UrhG sind diese Staatsverträge nämlich, die Deutschland ratifiziert hat, Teil des deutschen Rechts. Durch die Inländergleichbehandlung werden die ausländischen Urheber den deutschen Urhebern gleichgestellt, wenn deren Staaten diese Abkommen ratifiziert haben (das sind fast alle Staaten).
Regelmäßig sind also Ausländer wie Deutsche durch das UrhG geschützt. Dies ist auch deshalb wichtig, weil Urheberrechtsverletzungen jeweils nach dem Recht beurteilt werden, in dem die Urheberverletzung stattgefunden hat (so genanntes Schutzlandprinzip). Im Internet führt dies aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit dazu, dass die Verletzung in jedem Land stattfindet, in dem das Werk abrufbar ist und in dem hiergegen Schutz beansprucht wird. Die Durchsetzung der Unterlassung im Ausland bereitet allerdings vielfach praktische Schwierigkeiten. Insofern ist insbesondere für den Bereich des Internets zu hoffen, dass eine Harmonisierung des materiellen Rechts in internationaler Abstimmung erreicht wird.
Bei Rundfunksendungen, die gezielt in ein Nachbarland ausgestrahlt werden, gilt allerdings dessen Urheberrecht. Zwar gelte im Urheberrecht für den Rundfunk der Grundsatz, dass die Rechtsordnung des Landes angewendet wird, von dem aus ein Programm ausgestrahlt werde. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Programm von seinem sprachlichen Inhalt her ausschließlich für das Nachbarland bestimmt sei, von dort auch seine Werbeeinnahmen beziehe und im Sendeland kaum empfangen werden könne (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 1 U 872/99-217).