§ 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verbietet Vervielfältigungen insoweit sie in irgendeiner Weise Erwerbszwecken dienen. Ausdrücklich erlaubt werden Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. Der BGH hat bis zu sieben Vervielfältigungsstücke als zulässig erachtet.
Unter privatem Gebrauch ist die Verwendung in der Privatsphäre zu verstehen: Es geht um rein persönlicher Bedürfnisse - die eigenen und die von Personen, mit denen man durch ein persönliches Band verbunden ist.
Das Gleiche gilt für das Umwandeln ins MP3-Format. Auch hier gilt: Erlaubt ist die Umwandlung nur für den Privatgebrauch und soweit sie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erfolgt. Von diesem grundsätzlichen Zulässigkeit der Privatkopie abgesehen gibt es allerdings Ausnahmen und weitere Aspekte die zu beachten sind (siehe dazu das Folgende sowie die nächsten beiden Abschnitte).
Wichtig zunächst: Nach § 53 Absatz 1 UrhG wird nur die Vervielfältigung als solche freigestellt. Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der hergestellten Vervielfältigungsstücke sind dagegen nicht erlaubt. Deshalb dürfen rechtmäßig hergestellte Kopien nur im privaten Bereich beziehungsweise unternehmensintern weitergegeben werden. In einem unternehmensinternen Netzwerk, also einem Intranet, ist das Zugänglichmachen noch zulässig, nicht jedoch im öffentlichen Internet.
Die Vervielfältigungen dürfen grundsätzlich auch Dritte vornehmen. Es muss dann aber unentgeltlich geschehen oder in photomechanischer Form bzw. als Vervielfältigung auf Papier.
Rechtstipp: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei urheberrechtlichen Verstößen gegen das Kopierverbot für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe von 50.000 Mark gezahlt werden muss, ist unangemessen, weil nicht zwischen gewerblicher und rein privater Weiterleitung im Freundeskreis unterschieden wird - und deshalb unwirksam (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.07.1999, Aktenzeichen: 3 U 171/98)
Eine Erweiterung des Kopierrechts enthält auch § 52a UrhG, der Mitte 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingefügt wurde. Demnach können Kopien (z. B. eines wissenschaftlichen Aufsatzes) nicht nur in Papierform, sondern auch am Bildschirm zugänglich gemacht werden. (z. B. in Schulen, Universitäten sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit sie nicht gewerblich betrieben werden). Professoren und Wissenschaftler dürfen Texte auf diese Weise an einen begrenzten Kreis von Personen weitergeben. Damit wird der zunehmenden Ausstattung von Schulen und Universitäten mit Computern Rechnung getragen. Auch den Interessen der Urheber und Verwerter wird die Regelung gerecht, denn auch in Zukunft dürfen nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke gestellt werden.
Der § 52a UrhG ist zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Bis dahin sollen die praktischen Erfahrungen mit der Neuregelung beobachtet werden, um - gegebenenfalls bereits vor Fristablauf - Korrekturen zu ermöglichen.