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Entstehen des Schutzes

Grundsätzlich sind für den Urheberrechtsschutz keine Formalien zu beachten. Das heißt: Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Falls ein Werk unberechtigt benutzt wird, kann es jedoch schwierig sein, zu beweisen, dass man das Werk tatsächlich geschaffen hat.

Rechtstipp: Deshalb kann es sinnvoll sein, das Werk bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen und sich die Inanspruchnahme von Urheberrecht bestätigen zu lassen. Weniger sicher ist es, sich sein Werk in einem versiegelten Umschlag selbst zuzuschicken (lesbaren Poststempel beachten!).

Das Zeichen "c" im Kreis hat urheberrechtlich gesehen zumindest in Deutschland keine Bedeutung. Der Urhebervermerk hat jedoch zur Folge, dass derjenige, der als Urheber genannt ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen wird. Das deutsche Recht schreibt für die Verwendung des Zeichens keine bestimmte Form vor. Eingebürgert hat es sich, das "c" im Kreis mit dem Namen und dem Jahr des Erscheinens zu verwenden.

Bei Vervielfältigungsstücken ist im Zweifel der als Urheber Genannte der Berechtigte. Das gilt auch für neuere Medien wie CD-ROMs. Allerdings heißt das nicht, dass auf jeder einzelnen Datei auf dieser CD ein Hinweis auf den Urheber nötig ist, damit diese (widerlegbare) Vermutung greift. Es reicht völlig aus, wenn aus einer ebenfalls auf der CD gespeicherten Textdatei hervorgeht, wer der Urheber der Daten sind (Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 16 O 112/03).


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