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Bearbeitungsrecht

Grundsätzlich ist dem Urheber die Nutzung seines Werkes auch in abgewandelter Form vorbehalten, wie aus § 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hervorgeht. Dies betrifft beispielsweise Übersetzungen und Verfilmungen.

Weil künstlerisches Schaffen jedoch kaum denkbar ist, wenn nicht als Vorlage Werke anderer Künstler Verwendung finden können, darf im privaten Bereich beliebig bearbeitet und umgestaltet werden. Die Veröffentlichung und Verwertung von Werken gestattet das Urheberrecht dagegen nur, wenn der Urheber einwilligt.

Wird aber in "freier Bearbeitung" des Werkes eines anderen ein neues selbständiges Werk geschaffen (§ 24 UrhG), kann dies ohne Zustimmung dieses anderen veröffentlicht und verwertet werden. In diesem Fall muss der innere Abstand der neuen Schöpfung von der alten hinreichend groß sein; nach der Rechtsprechung muss das alte Werk hinter der Originalität des neuen verblassen. Kleinere Änderungen eines Textes reichen deshalb nicht aus, um ihn in freier Bearbeitung übernehmen zu können, wenn dabei die gedankliche Gliederung und markante Formulierungen übernommen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise entschieden, dass die urheberrechtlich geschützte Darstellung des Bundesadlers im Rahmen einer Berichterstattung verfremdet dargestellt werden darf. Ein Wirtschaftsmagazin hatte einen Artikel über das deutsche Steuerrecht mit einem Bundesadler illustriert, der mit bösem gierigem Blick einen Bündel Geldscheine in einer Kralle hält. Das Gericht führte aus, dass der von Ludwig Gies 1953 geschaffene und urheberrechtlich geschützte Bundesadler als Anregung für die Werke eines anderen Urhebers verwendet wurde. Bei der strittigen Darstellung handelte es sich um eine Karikatur. Deshalb musste das Original dem Sinn der Karikatur entsprechend trotz der Veränderungen noch erkennbar sein. Entscheidend ist aber, dass der würdige, gutmütig wirkende Gies-Adler in einen bösen und gierigen Raubvogel verwandelt wurde. Trotz der gewollten Ähnlichkeit hatte dieser Vogel wenig mit dem Original gemein. Deshalb liegt keine Urheberrechtsverletzung vor (Urteil des BGH vom 20.03.2003, Aktenzeichen: I ZR 117/00).


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