Die Höhe von Behandlungskosten bei verletzten Tieren ist häufig Stein des Anstoßes. Nicht selten übersteigen diese Kosten den finanziellen Wert des Tieres. Doch nach der Rechtsprechung stellt der Wiederbeschaffungswert keine Grenze dar, nur unverhältnismäßig hohe Kosten sind nicht zu ersetzen, was anhand einiger Entscheidungen ersichtlich wird:
Haftet der Halter eines Hundes, der einen anderen Hund gebissen hat, dessen Besitzer auf Schadensersatz, kann die Ersatzpflicht nicht auf einen bestimmten, vom Anschaffungspreis abhängigen Betrag beschränkt werden, so das Landgericht (LG) Baden-Baden. Auch wenn der verletzte Hund für eine Schutzgebühr von nur 100 Mark erworben wurde, hat der schadenersatzpflichtige Halter des anderen Tieres die geltend gemachten Behandlungskosten von 5.507 Mark zu ersetzen (Urteil des LG Baden-Baden vom 20.11.1998, Aktenzeichen: 1 S 54/98).
Beim Angriff eines Foxterriers auf eine Katze wurde das zwölf Jahre alte Tier schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation und die tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000 Mark, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters geltend gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für überzogen. Doch die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, argumentierten die Richter des Landgerichts (LG) Bielefeld. Das ergebe sich aus § 251 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch es (BGB). Davon unberührt bleibt aber nach dem Urteil die Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251 Absatz 1 Satz 1 BGB). Bei einer Katze "ohne Marktwert" setzte das Landgericht (LG) Bielefeld die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3.000 Mark fest (Urteil des LG Bielefeld vom 15.05.1997, Aktenzeichen: 22 S 13/97). Mehr musste die Haftpflichtversicherung nicht zahlen.
In einem anderen Fall verklagte ein Pudelhalter einen anderen Hundehalter auf Schadensersatz, weil dessen Hund seinen Vierbeiner gebissen und ganz erheblich verletzt hatte. Eingeklagt wurden tierärztliche Behandlungskosten in Höhe von fast 15.000 Mark. Hierauf bezahlte die Haftpflichtversicherung des Hundehalters rund 10.000 Mark, in Höhe von 5.000 Mark wurde die Klage jedoch abgewiesen. Zwar seien die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, doch bedeute dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt, entschieden das zuständige Gericht. Vielmehr gebe es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unverhältnismäßig seien. Bei Bestimmung dieser Obergrenze hätten die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei einem geschätzten Wert des verletzten Pudels in Höhe 500 bis 1.000 Mark sahen die erkennenden Richter die Obergrenze bei 10.000 Mark als erreicht an (Urteil des LG Mannheim, Aktenzeichen:10 S 127/94).