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Tauben

Brieftauben können ihren Halter richtig teuer zu stehen kommen. Er muss anteilig für einen Schaden an einem Flugzeug haftet, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist.

In einem Fall, der vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden wurde, geriet eine Brieftaube in den Lufteinlass einer Turbine an einem Geschäftsflugzeug vom Typ Cessna, dass sich im Anflug auf den Flughafen Paderborn befand. Das Flugzeug konnte zwar landen, der Lufteinlass wurde jedoch irreparabel beschädigt. Für die Kosten eines Ersatzteils in Höhe von 10.500 Euro mussten Taubenhalter und Flugzeughalter je zur Hälfte haften. Die Taube war Verkehrshindernis, wofür der Tierhalter nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustehen hat.

Der Flugzeughalter muss die Hälfte des Schadens selbst tragen, weil er selbst einer Gefährdungshaftung aus dem Betrieb des Flugzeuges (§ 33 Luftverkehrsgesetz) unterliegt. Dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht dessen Gefährdungspotential (Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2004, Aktenzeichen: 13 U 194/03).


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