Das Opfer eines Hundeangriffs klagte auf staatliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Diese wird nach dem Gesetz gewährt Personen gewährt, die Schäden aufgrund eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff erlitten haben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 OEG).
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz lehnte eine solche Entschädigung ab. Einen Anspruch gebe es nur dann, wenn der Hund gezielt auf einen Menschen gehetzt worden sei oder der Besitzer mit einem solchen Angriff rechnen müsse, dies aber billigend in Kauf nehme. Mit anderen Worten: Es kommt nicht auf den Vorsatz des Hundes an, sondern auf den des Halters (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: L 4 VG 13/01).