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Hunde als öffentliche Gefahr

Zur Gefahrenabwehr können Ordnungsbehörden gegen Tiere und Halter vorgehen.
Hier zwei Urteile:

Streunende Hunde, die im Stadtgebiet erkennbar ohne Begleitung angetroffen werden, begründen grundsätzlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da solche Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen und dort einen Unfall verursachen können. Streunende Hunde können daher von den Ortspolizeibeamten eingefangen und in ein Tierheim gebracht werden. Dies hat prinzipiell zur Folge, dass der Hundehalter für die so entstandenen Kosten aufkommen muss. Hierzu zählen insbesondere die Transport- und die Unterbringungskosten im Tierheim, nicht aber die Personalkosten für die mit dem Vorgang betrauten Polizeibeamten (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 22.11.1994, Aktenzeichen: 11 UE 1924/93).

Verhängt die Stadt gegen einen Kampfhund einen Maulkorb- und Leinenzwang, weil mehrfach Menschen angegriffen und gebissen wurden, hält sich die Halterin aber nicht daran, so kann der Hund eingeschläfert werden, wenn sich kein anderer geeigneter Halter findet (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2000, Aktenzeichen: 5 B 838/00).


Mehr Urteile zum Thema Kampfhunde enthält der nachfolgende Abschnitt.


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