Wer sich als beim Reiten verletzt, hat nur Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Tierhalter, wenn nachgewiesen ist, dass das Scheuen des Pferdes durch das andere Tier verursacht wurde. Insofern trägt der Geschädigte die Beweislast für die Unberechenbarkeit des anderen Tieres.
Eine Klägerin verlangte nach einem Sturz von ihrem Pferd Schadensersatz von einem Hundehalter. Sie trug vor, dass dessen Hund auf das ihr Pferd zugesprungen sei. Dadurch habe es gescheut und sie sei vom Pferd gestürzt. Ihre Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld hatte keinen Erfolg. Die Haftung des Tierhalters setzt voraus, dass der Schaden durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens verursacht wurde. Die insofern beweispflichtige Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Hund das Pferd angesprungen, gebellt oder geknurrt hatte und das Pferd deswegen scheute. Es steht also nicht fest, dass ein unberechenbares Verhalten des Hundes die Ursache für den Sturz war (Urteil des Amtsgerichts Daun vom 11.09.2002, Aktenzeichen: 3 C 292/02).