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Auseinandersetzungen zwischen Hunden

Bei einem Hundezweikampf versuchte ein Besitzer seinen Hund - der die Auseinandersetzung letztlich nicht überlebte - zu retten, in dem er in das Kampfgeschehen eingriff. Dabei wurde er gebissen - und forderte deshalb erfolgreich Schmerzensgeld in Höhe von 800 Mark sowie Schadensersatz für seinen getöteten Hund in Höhe von 1.120 Mark vom Besitzer des Hundes, von dem der Angriff ausgegangen war. Ein Mitverschulden aufgrund der Tatsache, dass er dazwischen gegangen war, wurde ihm in diesem Fall nicht angerechnet. Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen dürfe, gebe es nicht, stellte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth fest.

Der Geschädigte habe sich hier eindeutig im Verteidigungsnotstand befunden. Wäge man die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr gegeneinander ab, überwiege die Gefahr des nicht angeleinten, körperlich überlegenen und noch dazu angreifenden Riesenschnauzers gegenüber der des acht Monate alten Rauhaardackels so eindeutig, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger auch nur mit einem Teil seines Schadens zu belasten, entschieden die Richter (Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 22.09.1992, Aktenzeichen: 13 S 6213/91).

Anders entschied das Amtsgericht (AG) Köln in einem vergleichbaren Fall. Hier musste ein Hundehalter, der seinem von einem Labrador angegriffenen Hund zu Hilfe eilte und dabei von dem Labrador ins Bein gebissen wurde, die Hälfte des Schadens selbst tragen. Er habe sich bewusst der vom Labrador ausgehenden Gefahr ausgesetzt (Urteil des AG Köln, Aktenzeichen: 130 C 85/00).


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