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Problem: Kampfhunde

Vor allem die Medien haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass Kampfhunde ein rotes Tuch für viele Menschen geworden sind. Sie seien gefährlich, aggressiv und unberechenbar, heißt es - ein Vorurteil das sich leider des Öfteren bestätigt, auch wenn viele Kampfhunde harmlose Zeitgenossen sind. In inzwischen fast allen Bundesländern müssen diese Tiere deshalb außerhalb von Wohnung, Haus und Garten angeleint werden, die Neuanschaffung eines solchen Hundes ist zum Teil sogar verboten. Wer seinen Kampfhund frei herumlaufen lässt, riskiert eine Geldbuße in Höhe von 5 bis zu 1000 Euro (§§ 17, 121 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Kampfhunde beschäftigten in den letzten Jahren verstärkt die Gerichte - und diese entscheiden in der Regel contra Bullterrier, Staffordshire und Co.:

Der Bundesgerichtshof (BGH) bezeichnet Kamphunde als "gefährliche Waffe" (Beschluss des BGH vom 08.12.1998, Aktenzeichen: 4 StR 584/98). Wird ein solches Tier zu einer Straftat eingesetzt, kann sich dies erheblich strafverschärfend auswirken. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt ein bei einem Raub eingesetzter Kampfhund als gefährliches Werkzeug und wird damit genauso strafschärfend behandelt wie der Einsatz einer Pistole.

Das Landgericht (LG) Köln verurteilte eine Behörde zur Zahlung von Schmerzensgeld, weil sie nicht schärfer durchgegriffen hatte: Eine junge Frau führte den Kampfhund ihres Bruders ohne Leine und ohne Maulkorb aus, obwohl die zuständige Behörde für diesen Hund bereits Maulkorb- und Leinenzwang angeordnet hatte. Denn erst vor kurzem hatte der Rüde einen Mann angefallen und ihm schwere Bisswunden zugefügt. Als der Hund bei besagtem Spaziergang erneut über einen 14-jährigen herfiel und diesen schwer verletzte, wurde zunächst der Besitzer zur Zahlung von 4.000 Mark Schmerzensgeld verurteilt. Mangels Zahlungsfähigkeit des Besitzers traf die Haftung (nach einer weiteren Klage des Geschädigten) aber die Behörde wegen Amtspflichtverletzung: Sie hätte dem Hundebesitzer verbieten müssen, dieses gefährliche Tier zu halten. Die Geschwister lebten in einem "Wohngebiet mit Hochhauscharakter", wo der Hund ständig mit vielen Menschen in Kontakt komme. Der Hundebesitzer sei bei Weitem nicht so zuverlässig, wie es der Halter eines solchen Tieres sein müsse. Er habe beispielsweise keine Haftpflichtversicherung für das Tier abgeschlossen und gehöre zu Kreisen, in denen das Halten von Kampfhunden als besonderes Statussymbol angesehen werde. Wenn unter diesen Vorzeichen der Hund einen Mann krankenhausreif beiße, müsse die Behörde schärfer reagieren und das Halten des Tieres verbieten, befanden die Richter (Urteil des LG Köln vom 23.03.1999, Aktenzeichen: 5 O 387/98).

Eine Reihe weiterer Urteile zu Kampfhunden sind im Ratgeber "Tierhalterhaftung Teil 2" enthalten.


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