Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert die Haftung des Tierhalters
in Paragraf 833 wie folgt:
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige,
welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit
oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder
der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde."
Die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung gilt damit nicht für Nutztiere.
Doch welche Tiere sind Nutztiere?
Laut Bundesgerichtshof (BGH) gibt es Tiere, die aus der Natur aus der Natur der Sache immer Nutztiere sind (z. B. Kühe und Hühner). Der Bauer, dem die Kuh aus dem Stall und vor ein Auto rennt, haftet nicht für den entstandenen Schaden, wenn er das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Auch das Zirkuspferd darf sich andere Freiheiten leisten als das Pferd eines Privatreiters.
Neben reinen Nutztieren gibt es "potentiell doppelfunktionale" Tiere, die sowohl Nutz- als auch Haustier sein können (z. B. Pferde, Hunde). Hat ein Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, kommt es auf den hauptsächlichen Zweck der Tierhaltung an (Urteil des BGH vom 03.05.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/04). Soll ein Hund eine Zeitungsausträgerin im Nebenerwerb bei ihrer Tätigkeit schützen, reicht das nicht aus, den Hund als Wachhund und damit als Nutztier anzuerkennen, und so der Tierhalterhaftung zu entgehen. Ein Hund, der dagegen hauptsächlich zur Bewachung des Reiterhofes dient, ist Nutztier.