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Mitverschulden des Geschädigten

Nicht selten kommt es vor, dass der Geschädigte durch sein Verhalten den Schadensfall zumindest teilweise selbst herbeigeführt hat. Vor allem bei Streitigkeiten zwischen Hundehaltern kann den Geschädigten ein nicht unerhebliches Mitverschulden treffen. Das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Hundebesitzer in den Kampf zweier Hunde eingreift, um seinen eigenen Hund zu retten und dabei gebissen wird. Gleiches gilt in den Fällen, in denen kleinere, aber aggressive Hunde einen großen, angeleinten Artgenossen angreifen und einen Kampf provozieren. Ein Mitverschulden trifft auch den, der unbefugt eine Pferdekoppel betritt und dabei von einem Pferd gebissen wird, da er sich bewusst in diese Gefahr begeben hat.

In all diesen Fällen trägt die "Tiergefahr" nicht alleine der Halter, einen Teil des Schadens muss hier der Geschädigte in der Regel selbst übernehmen.

In § 254 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Mitverschulden wie folgt definiert:
"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist."

Lädt ein Wohnungsbesitzer einen Bekannten mitsamt dessen Schäferhund in seine Wohnung ein, so kann er keinen Schadenersatz geltend machen, wenn der Hund einer Katze nachjagt und dabei den empfindlichen Parkettboden zerkratzt. Für einen solchen Fall gilt ein stillschweigender Haftungsverzicht gegenüber dem Besucher (Urteil des Amtsgerichts Gießen, Aktenzeichen: 47 C 1200/00).

Ein weiteres Beispiel aus der Rechtsprechung: Bei einem Ausritt hat das Pferd eines Reiters den direkt hinter ihm Reitenden das Bein verletzt, das dadurch gebrochen war. Der Halter des Pferds musste unter anderem drei Viertel des Schadens tragen. Im Übrigen musste sich das Opfer ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er den gebotenen Mindestabstand nicht eingehalten hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.08.2003, Aktenzeichen: 4 U 77/03). In einem ähnlichen Fall hat allerdings das Landgericht (LG) Trier ein Mitverschulden verneint, da Lage, Gangart und Tempo eines Pferdes in einer Gruppe nicht kontrollierbar seinen (Urteil des LG Trier vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 3 O 156/03).

Weitere Urteile zum Mitverschulden sind im zweiten Teil des Ratgebers zur Tierhalterhaftung zu finden.


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