Eine Haftung des Tierhalters besteht nur für Schäden, die "durch ein Tier" verursacht wurden, das heißt, wenn sich die "typische Tiergefahr", nämlich die Unberechenbarkeit, realisiert hat. Dazu gehören zum Beispiel Schäden, die durch das Scheuen, Durchgehen oder Ausschlagen eines Pferdes entstehen, durch Anspringen oder Beißen eines Hundes, durch einen Deckakt ohne Willen der Tierhalter oder einfach dadurch, dass eine Katze plötzlich über die Straße läuft und den Autofahrer zu einem folgenreichen Ausweichmanöver zwingt.
Nicht in die Gefährdungshaftung fallen jedoch: